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Verfahrensdokumentation nach GoBD

Bei einer Betriebsprüfung ist die Verfahrensdokumentation das Dokument, mit dem Sie belegen, dass Ihre Abläufe den Ordnungsvorschriften entsprechen. Diese Vorlage folgt dem Aufbau aus Rz. 153 des BMF-Schreibens GoBD und erklärt zu jedem Abschnitt, was hineingehört — damit am Ende kein abgeschriebenes Papier steht, sondern Ihr tatsächlicher Ablauf.

Was in der Vorlage steht

Vier Teile, wie sie das BMF-Schreiben vorsieht, plus Änderungshistorie und Freigabe. Jeder Abschnitt beginnt mit einem Ausfüllhinweis: welche Frage zu beantworten ist und woran ein Prüfer erkennt, dass die Antwort trägt.

1

Allgemeine Beschreibung

Unternehmen, Verantwortlichkeiten, Belegarten, eine Übersicht aller eingesetzten Systeme und die Aufbewahrungsfristen. Das ist der Teil, den ein Prüfer zuerst aufschlägt.

2

Anwenderdokumentation

Der Alltag, Schritt für Schritt: Belegeingang, Indizierung und Wiederauffinden, Freigabe und Buchung, Rollen und Berechtigungen, Fehlerbehandlung. Der Abschnitt zum Scannen folgt Punkt für Punkt der Rz. 136 — die sechs Fragen, die eine Organisationsanweisung laut GoBD regeln soll, stehen als Tabelle da, Frage links, Ihre Regelung rechts.

3

Technische Systemdokumentation

Systemlandschaft, Schnittstellen und Datenflüsse zwischen den Programmen, Speicherformate — und womit die Unveränderbarkeit tatsächlich sichergestellt wird.

4

Betriebsdokumentation

Zugriffsschutz, Datensicherung mit dem Datum des letzten Restore-Tests, Notfall, Löschung nach Fristablauf und alles, was an Dritte ausgelagert ist.

5

Änderungshistorie

Rz. 154 verlangt, dass Änderungen historisch nachvollziehbar sind. Eine Tabelle mit Version, Datum, geändertem Abschnitt und Freigabe — der Teil, den die meisten Vorlagen weglassen.

6

Freigabe

Die Unterschrift, mit der bestätigt wird, dass das beschriebene Verfahren dem tatsächlich eingesetzten entspricht. Genau das ist die Programmidentität nach Rz. 154.

Die Rechtsgrundlage, Randziffer für Randziffer

Alle Angaben stammen aus dem BMF-Schreiben GoBD und wurden am Originaltext geprüft. Kein Punkt in dieser Vorlage steht ohne Fundstelle.

Rz. 151 — die Pflicht

„Für jedes DV-System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.“ Die Pflicht hängt am Einsatz eines Systems, nicht an einer Umsatzgrenze.

Fundstelle: BMF-Schreiben GoBD, Rz. 151
Rz. 151 — die Verhältnismäßigkeit

Der Umfang „ist abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems“ und muss für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein. Für einen kleinen Betrieb sind zehn präzise Seiten mehr wert als hundert abgeschriebene.

Fundstelle: BMF-Schreiben GoBD, Rz. 151
Rz. 154 — Programmidentität

Es muss nachgewiesen sein, „dass das in der Dokumentation beschriebene Verfahren dem in der Praxis eingesetzten Verfahren voll entspricht“. Eine Vorlage, die einmal ausgefüllt und nie wieder angefasst wird, verletzt genau diese Zeile — deshalb enthält die Vorlage eine Änderungshistorie.

Fundstelle: BMF-Schreiben GoBD, Rz. 154
Kleinunternehmen — geändert 2024

Das BMF-Schreiben vom 11.03.2024 hat Rz. 15 neu gefasst: Sie verweist heute dynamisch auf § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG „in seiner jeweils gültigen Fassung“ (aktuell 25.000 € Vorjahresumsatz / 100.000 € laufendes Jahr). Die noch vielfach zitierte feste Grenze von 17.500 € stammt aus der alten Fassung. Es handelt sich um eine Verhältnismäßigkeitsregel, nicht um eine Befreiung.

Fundstelle: BMF-Schreiben vom 11.03.2024 zur Änderung der GoBD
„GoBD-zertifiziert“ gibt es nicht

Für Software existiert keine amtliche GoBD-Zertifizierung; die Finanzverwaltung erteilt keine Positivtestate für Produkte. Wer damit wirbt, sagt nichts über die tatsächliche Ordnungsmäßigkeit aus. Prüfbar sind nur die konkreten Anforderungen — Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit, Protokollierung, Auffindbarkeit — und genau die dokumentiert dieses Papier.

Fundstelle: BMF-Schreiben GoBD (kein Zertifizierungsverfahren vorgesehen)

Häufige Fragen

Brauche ich als Kleinunternehmer wirklich eine Verfahrensdokumentation?

Ja. Rz. 151 knüpft die Pflicht an den Einsatz eines DV-Systems, nicht an eine Umsatzgrenze — wer steuerlich relevante Unterlagen per E-Mail empfängt oder digital ablegt, ist erfasst. Das BMF-Schreiben vom 11.03.2024 sieht für Kleinunternehmen unterhalb der Grenze des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG allerdings ausdrücklich vor, die Anforderungen „auch mit Blick auf die Unternehmensgröße“ zu bewerten. Das mindert den Umfang, nicht die Pflicht.

Wie lang muss sie sein?

So lang, wie zum Verständnis Ihrer Abläufe nötig ist — der Maßstab steht in Rz. 151. Für einen Betrieb mit einem Rechnungsprogramm, einem Belegarchiv und einem Steuerberater sind zehn bis fünfzehn gut ausgefüllte Seiten realistisch. Entscheidend ist nicht der Umfang, sondern ob ein sachverständiger Dritter Ihren Ablauf in angemessener Zeit nachvollziehen kann.

Was passiert, wenn sie fehlt?

Das Fehlen führt nicht automatisch zu einer Schätzung, aber es verschiebt die Beweislast: Sie müssen die Ordnungsmäßigkeit dann anders belegen, und zwar rückwirkend für Jahre, an die sich niemand mehr genau erinnert. Rz. 150 verlangt für die Prüfung eine „aussagefähige und aktuelle“ Dokumentation, die alle System- und Verfahrensänderungen lückenlos festhält.

Muss ich sie aktualisieren?

Ja, und das ist der Punkt, an dem die meisten Vorlagen scheitern. Rz. 154 verlangt eine nachvollziehbare Änderungshistorie und den Nachweis, dass das beschriebene Verfahren dem tatsächlich eingesetzten voll entspricht. Wechseln Sie das Rechnungsprogramm, den Scanner oder die Zuständigkeit, gehört das in die Historie.

Wie lange muss ich sie aufbewahren?

Nach Rz. 154 läuft die Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensdokumentation nicht ab, solange die Frist für die Unterlagen läuft, zu deren Verständnis sie erforderlich ist. Praktisch heißt das: Alte Versionen wegwerfen ist keine gute Idee — sie erklären, wie in den betreffenden Jahren gearbeitet wurde.

Gibt es nicht schon eine offizielle Mustervorlage?

Für einen Teilbereich ja, und sie ist gut: die „Muster-Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen“ von Bundessteuerberaterkammer und Deutschem Steuerberaterverband, Version 2.1 vom 27. Februar 2026, kostenlos auf bstbk.de. Sie behandelt allerdings nur das ersetzende Scannen — also den Fall, dass Sie Papier digitalisieren und anschließend vernichten. Diese Vorlage hier deckt die Verfahrensdokumentation insgesamt ab, alle vier Teile nach Rz. 153. Wer Papier vernichtet, sollte beide nutzen: unsere für den Rahmen, die der BStBK für den Scanvorgang im Detail.

Ersetzt die Vorlage meinen Steuerberater?

Nein. Sie ist eine Arbeitshilfe, die Ihnen die Struktur und die richtigen Fragen liefert. Ob Ihre ausgefüllte Verfahrensdokumentation im Einzelfall ausreicht, beurteilt Ihre steuerliche Beratung — und das ist gut investierte Zeit, weil sie den fertigen Entwurf nur noch prüfen muss, statt ihn zu erstellen.

Und wenn die Ablage selbst das Problem ist?

Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie Sie arbeiten. Wenn beim Ausfüllen auffällt, dass Belege in drei Ordnern, zwei Postfächern und einem Aktenschrank liegen, ist das kein Dokumentationsproblem. Blina Space ist ein KI-Dokumentenmanagement für kleine Unternehmen: Volltextsuche mit OCR, ein Assistent, der nur mit Ihren eigenen Unterlagen arbeitet, Änderungsprotokoll, Backup und Virenprüfung — gehostet in Deutschland bzw. der EU, mit eigener Datenbank je Unternehmen.

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Haftungsausschluss: Diese Vorlage ist eine kostenlose Arbeitshilfe und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Die Angaben wurden nach bestem Wissen aus den genannten Quellen zusammengestellt; für Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Stand: August 2026. Anbieter: Arti-IT (Inh. Albert Milaqi), Pinner Straße 11, 42579 Heiligenhaus, Deutschland.